Gebrauchtes Motorrad – 8 Irrtümer beim Motorradkauf

Egal ob du dir ein gebrauchtes Motorrad bei einem Händler oder einer Privatperson kaufst, gilt es einige Dinge zu beachten, um sich im Nachgang sinnlosen Ärger zu ersparen.

1. Für den Motorradkauf benötige ich einen schriftlichen Kaufvertrag

In Deutschland ist der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages nicht zwingend notwendig, denn eine mündliche Vereinbarung ist ebenso verbindlich und rechtsgültig. Jedoch wird zu einem schriftlichen Kaufvertrag geraten, um in unangenehme Situtionen Beweise liefern zu können.

2. Von dem Kaufvertrag kann innerhalb von zwei Wochen zurückgetreten werden

Dabei handelt es sich um einen Trugschluss, denn für diese Rücktrittsfrist gibt es keine rechtliche Grundlage. D.h. Wenn das Motorrad bezahlt ist, dann kann nicht mehr vom Kaufvertrag zurückgetreten werden.

3. Der Motorradverkäufer haftet für Mängel am Fahrzeug

Diese Aussage ist laut Gesetz zutreffend. Dabei ist zu beachten, dass der Händler für 2 Jahre haftet, wobei er die Möglichkeit hat diese Frist auf ein Jahr zu verkürzen. Privatverkäufer sollten grundsätzlich die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen.

4. Der Motorradhändler haftet für alle Defekte

Dabei handelt es sich um ein weit verbreitetes Irrtum, der Motorradhändler muss nicht für Defekte aufkommen, die keinen Mangel im Rechtssinn darstellen (z.B. Verschleißteile etc.).

5. Die nach dem Motorradkauf auftretenden Probleme kann ich in jeder Werkstatt auf Kosten des Motorradhändlers reparieren lassen

Diese Vorgehensweise kann durch keine rechtliche Grundlage gestützt werden. Dem Verkäufer muss die Gelgenheit auf Nachbesserung gegeben werden. Die Kosten der fremden Motorradwerkstatt muss der Motorradverkäufer nicht übernehmen.

6. Ich kann das Motorrad zurückgegeben, wenn nach dem Kauf ein massiver Mangel auftritt

Aber auch in dieser Situation muss dem Verkäufer die Möglichkeit auf Nachbesserung gegeben werden, bevor der Käufer die Möglichkeit hat den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.

7. Bei einem Motorradkauf im Internet kommt erst bei Übergabe des Motorrades ein Vertrag zustande

Grundsätzlich ist das die übliche Praxis und generell zutreffend. Der Kaufvertrag ist aber auch schon dann geschlossen und wirksam, wenn per Email eine Kaufzusage “Ich werde das Motorrad nehmen…” gesendet wird.

8. Versteigerungsplattformen im Internet funktionieren nach dem gleichen Prinzip wie Kleinanzeigen im Internet

Diese Annahme solltet Ihr schnell vergessen, denn wenn Du mit deinem abgegeben Betrag der Höchstbietende bist, dann ist bereits ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Das bedeutet, dass alle Fragen zu Sachmängelhaftung etc. im Vorfeld zu klären sind. Die Chance vom Widerrufsrecht gebrauch zu machen besteht nur bei einem gewerblichen Verkäufer.

Quelle: adac.de

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